Wenn man im Urlaub krank wird
Erkranken Arbeitnehmer, haben sie zunehmend Angst ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Dabei gibt es Rechte und Pflichten, die man als Arbeitnehmer hat, die auch erfüllt werden müssen. Wer im Urlaub krank wird, der muss natürlich seinen Krankenstand dem Arbeitgeber auch unverzüglich mitteilen. Und das ist egal, ob er zuhause Urlaub macht oder in einem fernen Land. Hierfür genügt ein Anruf in der Firma, wobei man auch im Urlaub im Ausland einen Arzt aufsuchen sollte. Und zwar nicht nur, um sich behandeln zu lassen, sondern auch um sich eine Bescheinigung über die Erkrankung zu holen. Der Arbeitgeber hat nämlich auch das Recht, wenn dieser im Urlaub erkrankt, eine Krankenstandsbestätigung zu verlangen.
Dabei kann bei einer längeren Erkrankung dieses Verlangen nach angemessener Zeit auch wiederholt werden. Darin müssen Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsverhinderung angeführt werden. Damit ist nicht die Diagnose gemeint. Denn der Arbeitnehmer muss nicht anführen, woran er erkrankt ist. Es ist nur auszusagen, ob Unfall oder Krankheit. Der Arbeitgeber in Österreich kann auch den 1tägigen Krankenstand eine Bestätigung verlangen. Wenn der Arbeitnehmer den Melde- und Nachweispflichten nicht nach, dann kann dies für ihn nachteilige Folgen haben. So verliert er für die Dauer der Säumnis seinen Anspruch auf Entgelt. Das heißt, wenn nicht der Krankenstand gemeldet wurde, muss der Arbeitgeber Lohn einbehalten. Durch diese Verfehlung darf der Arbeitgeber aber nicht eine Kündigung aussprechen.
Verhalten im Krankenstand
Wer im Krankenstand ist, der sollte sich natürlich nicht so verhalten, dass er seine Gesundheit noch weiter gefährdet. Der wer krank ist, der sollte auch nicht arbeiten. Ob dabei eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, das entscheidet der behandelnde Arzt, wobei die Krankschreibung auch von der Art der Tätigkeit abhängt.
Der Arbeitnehmer im Krankenstand muss alles dafür tun, um bald wieder gesund zu werden. Das bedeutet bei einer Grippe, dass er sich möglichst nicht im Freien aufhält und Holz hakt. Der Gang nach draußen sollte eh auf das Allernötigste beschränkt werden, wie der Gang zum Arzt oder in die Apotheke. Dabei ist ein Spaziergang zum Beispiel bei Depressionen ein Teil der Therapie.
Wer im Urlaub erkrankt, der muss natürlich nicht zurückfahren. Denn meist geht das auch nicht. Denn die Flüge sind festgebucht und ein Flug nach Hause würde letztlich auch bedeuten, dass man sich einer körperlichen Anstrengung hingibt, die dann nur noch mehr krank macht. Allerdings sollte am Urlaubsort auch alles unternommen werden, damit sich die Krankheit nicht verschlimmert. Für den Fall, dass man wegen einer Erkrankung nicht nach Hause fliegen kann, muss man dies dem Arbeitgeber ebenfalls mitteilen.
Bei Wiederantritt des Dienstes muss dem Arbeitgeber eine Krankenstandsbestägigung vorgelegt werden. Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert den Urlaub aber nicht. Wenn der vereinbarte Urlaub zu Ende ist bzw. man wieder gesund ist, muss man sofort wieder arbeiten. Krankheitstage werden natürlich den Urlaubstagen abgezogen. Wer im Ausland erkrankte, der muss neben dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung vorlegen. Aus dieser muss hervorgehen, dass das ärztliche Zeugnis von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Diese Bestätigung ist nicht nötig, wenn man sich in einem öffentlichen Krankenhaus behandeln ließ.
Kündigung im Krankenstand
Dabei können Arbeitnehmer im Krankenstand durchaus gekündigt werden. Das heißt in Österreich ist man während des Krankenstandes nicht vor dem Verlust des Jobs geschützt.
Daher gehen auch so viele Arbeitnehmer selbst wenn sie krank sind, arbeiten. Doch auch Arbeitnehmern im Krankenstand sind natürlich die geltenden Kündigungsfristen und –termine einzuhalten. Doch der Arbeitgeber spart dadurch kein Geld, denn er muss aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bei der Kündigung im Krankenstand den Krankenstand bezahlen, wenn der Arbeitnehmer noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.
Damit diese Bestimmung umgangen wird, wird in der Praxis vielen Arbeitnehmern eine einvernehmliche Lösung angeboten. Denn dann ist mit dem Ende des Dienstverhältnisses die Zahlungspflicht des Arbeitgebers für den Krankenstand endet. Die Arbeitnehmer erhalten dann sofort Krankengeld von der Krankenkasse, die aber kein Lohnersatz ist.
Vor einvernehmlichen Lösungen rät man daher von Expertenseite den betroffenen Arbeitnehmer ab. Nicht genommene Urlaubstage müssen dem Arbeitnehmer im Übrigen erstattet werden, und zwar im Rahmen einer sogenannten Urlaubsersatzleistung. Das heißt offener Urlaub aus dem laufenden Beschäftigungsjahr ist anteilig auszuzahlen.
Linktipps
– Die richtige Versicherung bei Auslandsaufenthalten
– Die Sonderklassenversicherung
– Elektronischen Gesundheitsakte ELGA