Totgeburten in Österreich
In Österreich ist der 2. Sonntag im Dezember inoffiziell Gedenktag für alle verstorbenen Kinder. Dies gilt natürlich auch für die Kindern, die bereits im Mutterleib verstorben sind und als Sternenkinder auf die Welt geholt werden mussten. Ganz nüchtern betrachtet: In Österreich gilt ein „Kind“ als „fehlgeboren“ bis zur 28. Schwangerschaftswoche, wenn es bei der Geburt nicht lebt und unter 500 Gramm wiegt. Schutzvorschriften für die „Mutter“ gibt es dann nicht. Es gibt lediglich eine Krankschreibung durch den Frauenarzt. Wenn ein Kind indes als Sternenkind gilt, also im Mutterleib bereits verstorben ist und dann tot auf die Welt geholt werden muss, dann besteht wiederum für die „Mutter“ Anspruch auf Mutterschutz. Und zwar im Normalfall für acht Wochen. Wenn es sich um einen Kaiserschnitt handelte (was bei einer Geburt von einem Sternenkind üblich ist), besteht wie bei Mehrlings- oder Frühgeburten sogar der Anspruch auf Mutterschutz für 12 Wochen. Psychologische Hilfe gibt es in Österreich nach einer Totgeburt natürlich auch. Und zwar in Form von Selbsthilfegruppen und von Beratungsstellen. Ebenso wird eine psychologische Betreuung angeboten.
Die österreichische Gesetzgebung
Was Totgeburten angeht, ist die österreichische Gesetzgebung eindeutig: Denn Sie unterscheidet zwischen Fehlgeburten (wenn das Kind unter 500 Gramm wiegt). Die Fehlgeburten müssen nicht gemeldet werden in Österreichen. Sie werden auch nicht ins Sterberegister aufgenommen. In einigen Bundesländern gibt es auch keine Bestattungspflicht, nur das Bestattungsrecht. Totgeburten indes müssen dem Standesamt gemeldet werden. Sie werden auch ins Sterberegister eingetragen und es wird daraufhin eine Sterbeurkunde ausgestellt. Für Sternenkinder gibt es zum Beispiel in Wien im Jahr über mehrere Sammelbestattungen. Die Sternenkinder werden eingeäschert und zu den Terminen, die viermal pro Jahr stattfinden in einer Sammelgrabstätte beigesetzt. Totgeburten werden in einem Kindergrab bestattet. Sternenkinder dürfen in Österreich auch im Familiengrab bestattet werden. Wird bei einer Schwangeren festgestellt, dass das Kind im Mutterleib verstorben ist, hat diese das Recht in Österreich das Kind noch einige Tage im Mutterleib zu behalten, für den Fall, dass aus medizinischer Sicht nichts dagegen spricht. Ein Sternenkind darf auch einen Namen erhalten, selbst wenn es formal als Fehlgeburt bezeichnet wird, da es unter 500 Gramm wiegt.
Tot- oder Fehlgeburt?
In Österreich ist klar per Gesetz definiert, was eine Totgeburt und was eine Fehlgeburt ist. Dabei wurden in Österreich dies beiden Begrifflichkeiten immer wieder neu definiert. Bis 1979 stand der Begriff „Totgeburt“ für ein tot geborenes Kind, das mindestens eine Körperlänge von 35 cm haben musste. War das Kind kleiner, galt es als „Fehlgeburt“. Ab 1979 definierte man Totgeburten und Fehlgeburten nach dem Geburtsgewicht. So war es nötig ab 1979, dass ein totgeborenes Kind mindestens 1000 Gramm wiegen musst, um als Totgeburt zu gelten. Diese Grenze wurde zum 1. April 1994 auf 500 Gramm herabgesetzt, denn inzwischen gab es medizinische Möglichkeiten auch so früh und leicht geborene Kinder durchzubringen. Dennoch erscheint auch weiterhin die Grenze von 500 Gramm vielen als willkürlich. Und inzwischen gibt es in der Medizin auch Beispiele, dass Kinder mit einem Geburtsgewicht von unter 500 Gramm überleben.
Erfassung von Totgeburten
Wird ein Kind im Spital tot geboren, dann muss dies in Österreich dem zuständigen Standesamt von der Krankenanstalt unverzüglich übermittelt werden. Denn diese Meldung ist die Grundlage der Beurkundung für den Tod des Kindes. Bei einer Totgeburt zuhause wird vom Arzt eine ausgefüllte „Anzeige der Totgeburt“ dem zuständigen Standesamt übermittelt. Wenn bei der Geburt kein Arzt und keine Hebamme anwesend waren, muss man das zuständige Standesamt sofort telefonisch kontaktieren. Denn die „Anzeige der Totgeburt“ muss am nächstfolgenden Werktag dem zuständigen Standesamt überbracht werden. Bei einer Totgeburt im Spital wird die Anzeige mittels Boten übermittelt. Bei Ausländern, die sich zurzeit des Totgeburt in Österreich aufhielten, hier aber nicht registriert sind, müssen Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde, aber auch Urteile oder Beschlüsse über Scheidung vorlegen in deutsche Sprache. Für alle Sterbebeurkunden gilt: Die Eintragung des Vaters erfolgt, wenn die Vaterschaft zu dem Kind schon vor dessen Geburt anerkannt wurde bzw. die Eintragung innerhalb von 14 Tagen nach der Geburt des Kindes vom Vater begehrt wird. Hier gilt ein Widerspruchsrecht der Mutter von weiteren 14 Tagen.